25.09.2010
Satzung der Goldachlöwen Schwindegg
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen Goldachlöwen Schwindegg e.V.
2) Der Verein hat seinen Sitz in 84419 Schwindegg
3) Der Verein ist im Vereinsregister VR 200203 eingetragen
§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist es, Anhänger des TSV München von 1860 e.V. zu sammeln und, soweitmöglich, den TSV München 1860 e.V. zu unterstützen, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit im positiven Sinne zu fördern sowie Jugendliche in die Fraktur des TSV München von 1860 e.V. einzubinden. Darüber hinaus soll die Geselligkeit gepflegt werden und Verbindungen zu befreundeten Fanclubs geknüpft werden.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstständig tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. August eines Jahres und endet am 30. Juli des darauffolgenden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft kann eine natürliche und juristische Person erwerben.
2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über die Aufnahme steht im alleinigen Ermessen des Vorstandes einfacher Mehrheitsbeschluss.
3) Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters voraus.
4) Die Mitgliedschaft wird durch die Begleitung des Mitgliedsbeitrags wirksam.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.
2) Der Austritt erfolgt schriftlich bei einem Vorstandsmitglied und ist nur jeweils 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Urkunden, Gegenstände oder Schriftstücke unverzüglich an den Verein zurückzugeben.
3) Der Vereinsausschluss kann erfolgen: bei schweren Verstößen gegen die Vereinssatzung, bei unehrenhaftem vereinsschädigenden Verhalten, sowie bei Rückstand von Beitragszahlungenen von mehr als drei Monaten trotz Mahnung.
4) Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Art und Höhe wird bei der Hauptversammlung von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
2) Bei Eintritt vor dem 31.12 des Jahres wird der volle Beitrag fällig.
3) Bei Eintritt nach dem 31.12 des Jahres wird der halbe Beitrag fällig.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach der Satzung.
2) Alle Mitglieder haben das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen.
3) Jedes Mitglied verpflichtet sich das Ansehen des Vereins zu wahren und an den gesellschaftlichen Aktivitäten des Vereins mitzuwirken.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitglieder
2. Der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Den Vorsitz führt der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich auf Vorschlag des 1.Vorsitzenden statt.
a) Die Beschlüsse der Versammlung sind für alle Mitglieder bindend.
b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den 1.Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand jederzeit und müssen im übrigen auf schriftlichen Antrag von 25% der Mitglieder einberufen werden.
c) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch einen Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
d) Alle Mitglieder des Vereins haben Stimmrecht.
e) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder des Vereins anwesend sind.
f) Die Mitgliederversammlung hat folgenden Aufgaben:
- Genehmigung der Kassenprüfberichte
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Entscheidung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. ergänzungen
- Beratung über "Verschiedenes"
g) Über die der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom geschäftsführenden Vorstand zu unterschreiben.
§ 10 Vorstandschaft
1) Wählbar in die Vorstandschaft ist jedes Mitglied des Vereins, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 1 Jahr dem Verein angehört.
2) Scheiden Vorstandsmitglieder innerhalb eines Geschäftsjahres aus ihrem Amt aus, so erfolgt bis zur nächsten Mitgliederversammlung stellvertretende Besetzung durch den Vorstand.
3) Eine Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig. Dem davon betroffenen Vorstandsmitglied muss jedoch die Möglichkeit zu einer Gegenäußerung gegeben werden.
4) Der Vorstand besteht aus:
dem/der 1.Vorsitzenden
dem/der 2.Vorsitzenden
dem/der Kassier/in
dem/der Schriftführer/in
dem/der Websitemanager/in
den zwei Beisitzern
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahr. Wiederwahl ist möglich.
5) Der Vorstand führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und sonstigen Geschäfte des Vereins selbstständig und erfüllt im Zusammenwirken mit anderen Vorstandsmitgliedern die Aufgabe des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung.
6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Eine körperliche Zusammenkunft ist nicht nötig.
7) Vorstand im Sinne des 226 BGB ist der 1.Vorsitzende und 2.Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
§ 11 Abstimmungen und Wahlen
1) Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
2) Beschlüsse werden grundsätzlich durch offene Abstimmungen mit Handzeichen vorgenommen. Sie sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn die Stimmenmehrheit dies verlangt.
3) Wahlen erfolgen grundsätzlich durch offene Abstimmungen mit Handzeichen, wenn nicht durch Stimmenmehrheit eine geheime Wahl beantragt wird.
4) Gewählt ist der-/diejenige, für den die Mehrheit der gültigen Stimmen abgegeben worden ist.
§ 12 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden auf der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 13 Auflösung des Vereins
1) Bei Auflösung des Vereins fungiert der zum Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindliche Vorstand als Liquidator. Das Vereinsvermögen fällt nach Begleichung aller Verbindlichkeiten der Jugenabteilung des TSV 1860 München e.V. zu.
2) Jedes Mitglied bekommt ab dem zwanzigsten, dreisigsten und vierzigsten Geburtstag eine Geburtstagskarte. Bei fünfzigsten, sechzigsten, fünfundsiebzigsten und achtzigsten wird ein Geschenk durch eine Vorstandsdelegation überreicht. Ebenso bei Vermählung oder zehnjähriger, fünfundzwanzigjähriger und fünfzigjähriger Mitgliedschaft.
3) Bei Todesfall eines Mitglieds wird eine Grabschale niedergelegt oder auf Wunsch der entsprechende Wert einer gemeinütziger Einrichtung gespendet.
4) Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§ 14 Schluss- und Übergabebestimmungen
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.09.2010 beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.